Satzung

des eingetragenen Vereins Sport, Gesundheit und Rehabilitation Lubinus

(SGR Lubinus e.V.), Kiel

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen: Sport, Gesundheit und Rehabilitation Lubinus e.V.

          Kurzfassung: SGR Lubinus e.V.

          Der volle Name des Vereins soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen werden.

  1. Sitz des Vereins ist Kiel.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins

 

  1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sport mit Behinderten und Nichtbehinderten durch

  • regelmäßig stattfindende Sportstunden und
  • gesundheitsorientierte Maßnahmen

       Der Sport wird unter medizinischer Betreuung durchgeführt.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zielsetzungen in §2 dieser Satzung unterstützt.

  2. Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist vollzogen, sobald dem Antragssteller eine Bestätigung darüber zugegangen ist.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet, wenn eine der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft weggefallen ist oder sich nachträglich herausstellt, dass diese bereits bei Erwerb nicht vorlag und auch nachträglich nicht erfüllt ist, sowie durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Löschung des Vereins.

  2. Der Austritt kann jeweils mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende erfolgen. Die Erklärung muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand erfolgen. Für die Wirksamkeit ist der Eingang der Erklärung bei der Geschäftsstelle des Vereins maßgebend.

  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn einer der Ausschlußgründe gemäß Abs. 4 vorliegt.

  4. Ausschlußgründe sind:

  • Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  • Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als sechs Monate trotz schriftlicher Mahnung,
  • schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
  • unsportliches Verhalten,
  • unehrenhafte Handlungen.
  1. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

  2. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Dieses Schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.

  3. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

  4. Der Ausschluss des Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

  5. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden. Insoweit gilt Abs. 6, letzter Satz entsprechend.

 

§5 Rechte und Pflichten

 

  1. Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden.

  2. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

  3. Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

 

§6 Organe

 

       Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand

 

§7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.

  2. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen.

 

§8 Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  • Feststellung der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Festsetzung des Etats für das kommende Geschäftsjahr,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,
  • die Wahl der Rechnungsprüfer,
  • Satzungsänderungen,
  • die Auflösung des Vereins,
  • die Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins.

        Weiter ist die Mitgliederversammlung zuständig für die Entgegennahmen der Vorstandsberichte und des Kassenberichtes.

  1. Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand eingereicht werden.

 

§9 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe des Tagungsortes und des Termins sowie der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladung ergeht an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Zugleich mit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung kann auch für den Fall der Beschlussfähigkeit derselben zu einer weiteren Versammlung eingeladen werden, mit unveränderter nicht erweiterungsfähiger Tagesordnung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag zur Post gegeben werden.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.

  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn,

  • die Interessen es erfordern und der Vorstand es mit Zweidrittelmehrheit beschließt;
  • mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. In diesem Falle muss die Versammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

 

§10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse.

  2. Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch die Satzung oder durch zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der Inhalt der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterstreichen.

  4. Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand oder stimmberechtigten Mitgliedern, und von diesen schriftlich beim Vorstand, spätestens einen Monat vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung, beantragt werden. Sie bedürfen auf der Mitgliederversammlung einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist auch für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.

  5. Wahlen erfolgen geheim, falls der Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Abstimmung offen durchzuführen.

  6. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

  7. Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung angefochten werden.

 

§11 Vorstand

 

  1. Der Vorstand setzt sich aus

  • dem Vorsitzenden,
  • seinem Stellvertreter,
  • dem Schriftführer und
  • dem Kassenwart

        zusammen.

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz anderen Organen zugewiesen sind. Der Vorstand kann die Wahrnehmung der Geschäfte einer Geschäftsführung übertragen.

  3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Umsetzung der Zwecke nach §2 der Satzung.
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Festsetzung der Beiträge
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
  • Aufnahme von Mitgliedern und Beendigung von Mitgliedschaften
  • Vertretung des Vereins.
  1. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er nach Bedarf zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht durch die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfähigkeit besteht, wenn auch nur ein Vorstandsmitglied zur Vorstandssitzung erscheint.

  2. Die Mitglieder des Vorstands können sich in der Vorstandssitzung schriftlich gegenseitig zu Vertretung bevollmächtigen. Ein Vertreter kann in diesem Fall sein Stimmverhalten festlegen.

  3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.

 

§12 Beitrag

 

Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt.

 

§13 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Reha- und Behindertensportverband Schleswig- Holstein (RBSH) und ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§14 Inkrafttreten

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 12.03.2009 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintragen in das Vereinsregister in Kraft.